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Thema: Hygieneverordnung - Muster - Pläne

  1. #1

    Standard Hygieneverordnung - Muster - Pläne

    zusammengefaßt von marionboos!!!!!! lieben dank an dich!!!!!!!!!!


    Hygieneverordnung – Muster - Pläne

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    http://www.unigloves.de/deutsch/drei...arm_spend.html

    http://www.maerkischer-kreis.de/gesu...ieneplaene.php

    http://www.maerkischer-kreis.de/gesu...ktionsplan.pdf

    http://www.maerkischer-kreis.de/gesu...ienefuesse.pdf

    http://www.maerkischer-kreis.de/gesu...nekosmetik.pdf

    http://www.maerkischer-kreis.de/gesu...gienetatoo.pdf

    http://www.umwelt-online.de/recht/ge...ch/nrwhygv.htm

    http://www.gkd-ruhr.de/gesundheitsam...verordnung.pdf

    http://www.bgw-online.de/internet/ge...dfDownload.pdf

    http://www.bgw-online.de/internet/ge...dfDownload.pdf

    http://www.daks-berlin.de/downloads/...lanlagetsi.pdf

    http://www.gd-online.de/german/veran...nalhygiene.pdf

    http://www.schuelke-mayr.com/downloa...studio_hpl.pdf

    http://www.bgw-online.de/internet/ge...dfDownload.pdf



    http://www.imageshock.eu/?img=Hygiene-6qq1.pdf

    http://www.kreis-borken.de/da_gesund...urKosmetik.pdf

    http://www.nlga.niedersachsen.de/infekt/MBHygVo.pdf

    http://www.umwelt-online.de/recht/ge...ch/nrwhygv.htm

    http://www.recht-niedersachsen.de/2106700/hygienvo.htm

    http://www.lgl.bayern.de/download_se...ng_v060515.pdf

    http://hh.juris.de/hh/SeuchV_HA_2005_rahmen.htm

    http://www.hygiene.bbraun.de/

    http://www.laekh.de/upload/Hess._Aer...2007_09_03.pdf

    http://www.lua.sachsen.de/hm/kh_hyg/...A4chsHygVO.pdf

    http://www.gesundheitsforum-bw.de/se...rordnung_a.pdf

    http://www.saramed.de/hygplaene.htm

    http://www.gesundheitsforum-bw.de/se...l?ROOT=1139889

    http://www.schuelke-mayr.com/de/de/c...arch_46365.htm

    http://www.fachpflege-schleswig.de/R...ne_im_Heim.pdf

    http://www.udh-bundesverband.de/cont...index_ger.html

    http://www.sommerfeld1.de/HygienePlan%20Muster.pdf

    http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/di...zin/index.html


    Sterilisation:
    Heißluft-Sterilisation (Sollte nicht mehr verwendet werden)
    - die neuen Richtlinien sagen dieses klar aus!!!
    Heißluftsterilisation heißt Sterilisieren mit trockener Hitze. Das Verfahren birgt eine Reihe von Unsicherheiten:
    Bei trockener Hitze erfolgt die Wärmeübertragung auf das Sterilisiergut relativ langsam;
    durch die Bildung von Kälteinseln kann der Sterilisationserfolg beeinträchtigt werden;
    die Vorbereitung des Sterilisiergutes, vor allem aber die Art der Beschickung des Sterilisators beeinflussen in hohem Maße die Sicherheit der Sterilisation;
    Eine Verfahrensvalidierung ist nicht möglich.
    Von Ausnahmefällen außerhalb der direkten Patientenversorgung abgesehen, stellt die Heißluftsterilisation auch bei ordnungsgemäßer Vorbereitung des Sterilisiergutes kein zuverlässiges Verfahren dar.
    Daher kann man mit gutes Gewissen die Heißluftsterilisation nicht mehr vertreten! Bei der Länderarbeitsgruppensitzung der Gesundheitsämter in Magdeburg am 25. März 2004 wurde das Verfahren doch als weiterhin vertretbar betrachtet. Immerhin bleibt es zu erwarten, dass die Methode zukünftig an Attraktivität verliert.
    Sollte das Verfahren trotz der o.g. Unsicherheiten angewendet werden, so ist eine Temperatur von 180°C für mindestens 30 Minuten Sterilisationszeit zu fordern.





    Empfehlungen des Robert Koch-Institutes (RKI)
    1. Als erste sei die RKI-Empfehlung „Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (Bundesgesundheitsblatt 44 [2001]) zu nennen. Sie fordert u. a. zur Beachtung von relevanten Normen auf. Sie ist eine Art „kurz gefasstes Lehrbuch“, in dem die Kette der Aufbereitung von Medizinprodukten beschrieben wird. Bezüglich der Anforderungen an die Art der Aufbereitung werden die Instrumente in unkritische, semikritische und kritische Instrumente unterschieden, für die dann spezielle Verfahren zur Aufbereitung festgelegt werden müssen.

    Für unkritische Medizinprodukte z. B. EKG- Elektroden gilt, dass sie lediglich mit intakter Haut in Berührung kommen und an ihre Aufbereitung deshalb keine überhöhten Forderungen gestellt werden.

    Semikritische Instrumente werden in Klasse A und B eingeteilt. In der Klasse A kann man z. B. die Spekula finden, da sie im Normalfall keine besonderen Anforderungen an die Aufbereitung haben. In der Klasse B findet man Medizinprodukte mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung (z. B. ein flexibles Endoskop/Gastroskop).

    Kritische Medizinprodukte werden in drei Klassen A, B, C unterschieden. Sie werden invasiv verwendet und kommen deswegen mit Blut in Berührung. Als Beispiel für „A“ sei der Wundhaken erwähnt und für „B“ der MIC-Trokar. In die Klasse kritisch „C“ teilt man Medizinprodukte ein, die mit besonders hohen Anforderungen aufbereitet werden müssen (z. B. bestimmte Herzkatheter). Im ambulanten Praxisbetrieb ist allerdings kaum zu erwarten, dass dort Medizinprodukte dieser Klasse aufbereitet werden müssen.

    Ab der Aufbereitung „semikritisch B“ gilt es, eine maschinelle Aufbereitung zu bevorzugen, da im Gegensatz zur manuellen Aufbereitung die Prozesse/Programme in einem Reinigungs- und Desinfektionsgerät validierbar sind.

    Ab der Aufbereitung „kritisch B“ muss das mit der Aufbereitung betraute Personal die entsprechende Sachkunde bzw. eine Ausbildung zum Sterilgutassistenten (Fachkunde I) nachweisen.

    Eine Verbindung der RKI-Empfehlung mit der Europa Norm (EN) 13060 (Norm für Kleinsterilisatoren) ergibt sich u. a. aus dem Absatz 1 („Grundsätzliches“). Er enthält den Hinweis, dass die Aufbereitung der Medizinprodukte nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen soll und dabei wird unter anderem auch auf die EN 13060 (im Anhang B: Norm und Normungsvorgaben) hingewiesen.

    Im Absatz 2.2.4. („Sterilisation“) heißt es dort: „Hinsichtlich der Durchführung und Überwachung der Sterilisation wird auf die entsprechenden Normen (siehe Anhang) verwiesen.“
    Die RKI- Empfehlung fordert also die Betreiber von Sterilisatoren auf, sich an der oben erwähnten EN 13060 zu orientieren.

    2. Medizinprodukte-Betreiberverordnung
    Des Weiteren gilt die Medizinprodukte-Betreiberverordnung für „... das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten ...“ Neben allgemeinen Informationen über sicherheitstechnische Kontrollen (§ 6), das Medizinproduktebuch (§ 7) u. a., findet sich in § 4 Abs. 2 auch ein wichtiger Hinweis mit Verbindung zur o. g. RKI-Empfehlung. Dort ist festgelegt, dass eine „ ordnungsgemäße Aufbereitung der Instrumente“ dann vermutet wird, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beachtet wird. Gemeint ist also die oben erwähnte RKI-Empfehlung: „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“. Die RKI-Empfehlung wird durch diesen Hinweis aus der Medizinprodukte- Betreiberverordnung als rechtserhebliche Richtlinie betrachtet.

    Nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ist eine ausreichende Dokumentation der Aufbereitung erforderlich.

    In § 4 Abs. 2 wird gefordert, „die Aufbereitung mit geeigneten valdierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist ...“

    Und die bereits o. g. RKI-Empfehlung fordert unter Punkt 2.2.7 („Dokumentation“), dass bei der Aufbereitung (von Medizinprodukten) die Prozessparameter erfasst werden müssen.

    Der sicherste Weg dieser Forderung nachzukommen ist der Anschluss eines Druckers oder die Verbindung des Autoklaven mit der Praxis-EDV. Explizit gefordert sind diese automatischen Formen der Dokumentation allerdings nicht, sodass man annehmen kann, dass noch handschriftliche Protokolle über den Sterilisationsablauf akzeptiert werden, vorausgesetzt sie werden in eine Art „Protokollbuch“ angelegt.
    Sterilisator: Ein Autoklav der neueren Generation („Klasse B“) mit integriertem Drucker. Er arbeitet nach dem fraktionierten Vakuumverfahren. (Fotos: SH)

    3. Validierung
    Für die Begriffe „Validieren/Validierung“ könnte die praxisnahe Definition lauten: „Das Validieren von Sterilisationsprozessen ist der dokumentierte Nachweis, dass der Sterilisationsprozess reproduzierbar die beabsichtigte Wirkung erzielt“.

    Die Rechtsgrundlage der Validierung ergibt sich zum einen aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Dort steht in § 4 Abs. 2 („Instandhaltung“): Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukte ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen ...“

    Eine andere Definition steht in der EN 554 § 3.29: Die Validierung ist ein dokumentiertes Verfahren zum Erbringen, Aufzeichnen und Interpretieren der Ergebnisse, die benötigt werden, um zu zeigen, dass ein Verfahren dauerhaft mit den vorgegebenen Spezifikationen übereinstimmt.

    Die Validierung nach EN 554 ist eine physikalische Überprüfung der Sterilisationsprogramme, die jährlich durchgeführt werden muss. Wenn nach der „Anwendung von validierten Verfahren“ gefragt wird, dann gehört dazu, dass die Prozesse der Instrumentenaufbereitung klar definiert (Hygieneplan) sind, Verantwortlichkeiten geregelt und die Vorgänge reproduzierbar dokumentiert sein müssen.

    Sterilisatoren, die ein „validiertes Verfahren“ gewährleisten, müssen über eine Parameterüberwachung verfügen, welche Störungen im Betriebsablauf registrieren und dokumentieren. Dazu gehört, wie schon erwähnt, dann auch eine Schnittstelle zur Dokumentation mit Drucker oder Direktanschluss an die Praxis-EDV.

    4. Sachkunde/Fachkunde
    Bezüglich der Sachkunde bzw. Fachkunde des Personals bleibt noch anzumerken, dass diese nicht nur in den RKI-Richtlinien gefordert wird (siehe oben), sondern auch in dem § 4 Abs. 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung: „Der Betreiber darf nur Personen, ... mit der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von Medizinprodukten beauftragen, die die Sachkenntnis, Vorraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgabe besitzen. Das Edmund-Christiani-Seminar der Ärztekammer Schleswig-Holstein wird 2006 den ersten 40 h-Sachkunde-Kurse anbieten können.

    5. Praxisbegehungen
    Durch das Infektionsschutzgesetz und das Medizinproduktegesetz sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass staatliche Stellen auch ohne Verdachtsgründe Praxisbegehungen vornehmen können. § 36 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes stellt eine Voraussetzung für Praxisbegehungen im niedergelassenen Bereich her. Dort heißt es: „Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden ..., können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.“

    Die zweite Voraussetzung findet sich im Medizinproduktegesetz. In § 26 Abs. 1 ist Folgendes festgelegt ist: „Betriebe ..., in denen Medizinprodukte angewendet oder Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, für andere aufbereitet werden, unterliegen insoweit der Überwachung durch die zuständigen Behörden.“

    Die gesetzlichen Bestimmungen betreffen natürlich ganz besonders ambulant operierende und endoskopierende Ärztinnen und Ärzte.

    Die Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten ist in den letzten Jahren also massiv gestiegen. Gab es eine Zeit, wo unausgebildetes Personal „‘mal eben die Instrumente abgewaschen hat und dann irgendwie in den Steri packte“, so haben wir nun eine Vielzahl von verbindlichen Vorschriften, die eine qualifizierte Aufbereitung fordern, für die ihrerseits eine gute Ausbildung erforderlich ist.

    Man muss aber auch erkennen, dass die Weiterentwicklung des Instrumentariums, der Eingriffstechniken und das Wissen zur Erregerübertragung heute so weit fortgeschritten ist, dass im Interesse der Patientensicherheit nur qualifiziertes Personal, welches die Bestimmungen kennt und sie auch umsetzen kann, mit der Aufbereitung von Medizinprodukten beauftragt werden sollte.




    Allgemeine Hygieneanforderungen:
    Alle Personen, die die oben genannten Tätigkeiten berufs- oder gewerbsmäßig ausüben,müssen die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene beachten. Die in diesen Erläuterungen aufgeführten Maßnahmen dienen dem Schutz des Personals
    sowie der Kundinnen und Kunden. Es muss daher sichergestellt sein, dass die
    erforderlichen Hygienemaßnahmen bei allen Kundinnen und Kunden Anwendung
    finden. Jede Kundin und jeder Kunde hat Anspruch auf eine Dienstleistung, die
    dem hygienischen Standard entspricht.
    Krankheitserreger wie Viren, Bakterien oder Pilze können auf unterschiedlichen
    Wegen übertragen werden: z.B. über die Hände, nicht fachgerecht aufbereitete
    Instrumente oder über verunreinigte Gegenstände und Arbeits- bzw. Ablageflächen.
    Besonders ist zu beachten, dass infektiöse Personen häufig nicht als solche zu
    erkennen sind (z.B. Hepatitis B- und Hepatitis C-Virusträger). Daher sollte vorsorglich
    immer die Vermutung gelten, dass Blut und andere Körperflüssigkeiten
    eines Menschen infektiös sind.

    Spezielle Hygieneanforderungen
    Beschaffenheit der Räume
    Voraussetzungen für Arbeiten unter hygienisch einwandfreien Bedingungen sind
    saubere Arbeitsräume und eine arbeitsplatznahe Möglichkeit zum Waschen und
    Desinfizieren der Hände. Das Handwaschbecken ist so weit von der Behandlungseinheit entfernt zu installieren, dass keine zusätzliche Infektionsgefahr durch Spritzwasser (Verbreitung von Nasskeimen) besteht. Das Handwaschbecken ist mit Flüssigseife, Händedesinfektionsmittel- sowie einem Einmalhandtuchspender mit
    Abfallbehälter auszustatten. Zusätzlich sollte am Behandlungsplatz ein Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen (Händedesinfektionsmittel gemäß der
    aktuellen Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie –
    DGHM/siehe Bezugsadressen).
    Die Instrumentenaufbereitung sollte nicht im Behandlungsraum erfolgen. Ist dies
    nicht möglich, muss der Aufbereitungsplatz von der Behandlungseinheit ausreichend
    entfernt sein (siehe oben zur Verbreitung von Nasskeimen).
    Die Arbeits- und Ablageflächen müssen glatt, fugenarm, leicht zu reinigen und zu
    desinfizieren sein. Sie sind nach der Benutzung mit einem Flächendesinfektionsmittel
    zu desinfizieren (gemäß der aktuellen Liste der Deutschen Gesellschaft für
    Hygiene und Mikrobiologie – DGHM/siehe Bezugsadressen). Der Fußboden im
    Arbeitsbereich muss ebenfalls glatt und fugenarm sein (kein Teppichboden) und ist
    mindestens an jedem Arbeitstag zu reinigen. Verunreinigungen durch Blut oder
    andere Körperflüssigkeiten sind sofort mit desinfektionsmittelgetränkten Einmaltüchern aufzunehmen. Anschließend ist die verunreinigte Fläche zu desinfizieren.
    Die Toilette ist mit einem Handwaschbecken sowie mit einem Flüssigseife- und
    Einmalhandtuchspender einschließlich Abfallbehälter auszustatten.
    Händereinigung und -desinfektion, Schutzhandschuhe
    Händewaschen und Händedesinfektion sind einfache, aber wirksame
    Schmuck (Ringe, Armreifen, Armbanduhren) sind vor Aufnahme der Tätigkeiten
    abzulegen, da sie die Händereinigung beeinträchtigen und als Keimträger wirken
    können.
    Vor jeder Tätigkeit, die bestimmungsgemäß zu einer Verletzung der Haut oder
    Schleimhaut führt, sind die Hände zunächst gründlich mit Flüssigseife zu waschen
    und mit Einmalhandtüchern zu trocknen. Anschließend ist eine hygienische Händedesinfektion, d.h. eine Keimverminderung an den Händen unter Verwendung
    chemischer Desinfektionsmittel, durchzuführen. Hierfür sollten nur Mittel aus der
    DGHM-Liste – vorzugsweise auf Alkoholbasis – verwendet werden. Die Hände
    sind entsprechend der erforderlichen Einwirkungszeit (in der Regel 30 Sekunden) –
    siehe Angaben des Herstellers – mit dem Händedesinfektionsmittel gründlich zu
    benetzen und einzureiben. Auch der Handrücken, die Fingerzwischenräume, Nagelfalz
    und Daumenballen müssen in eine wirksame hygienische Händedesinfektion
    mit einbezogen werden.
    Das Tragen von flüssigkeitsundurchlässigen und allergenarmen Einmalhandschuhen
    ist bei folgenden Arbeiten notwendig:
    bei allen Tätigkeiten, die bestimmungsgemäß zu einer Verletzung der Haut
    führen, bei allen Tätigkeiten, bei denen mit einem Blutkontakt zu rechnen ist,
    bei Kontakt mit Chemikalien (z.B. Färbemittel, Flächen- oder
    Instrumentendesinfektionsmittel) und bei Verletzungen oder Hauterkrankungen an den Händen des Personals.
    Für jeden Kunden müssen zu Beginn der Tätigkeit neue Einmalhandschuhe verwendet
    werden.
    Nach dem Ausziehen der Schutzhandschuhe sowie bei Beendigung der Tätigkeit ist
    immer eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Hier gilt die Reihenfolge:
    erst Desinfizieren, dann Waschen. Da bei häufigem Tragen von Einmalhandschuhen
    und häufigen Händedesinfektionen Beeinträchtigungen der Haut entstehen
    können, sollten die Hände regelmäßig mit geeigneten Hautschutzpräparaten
    gepflegt werden. Bei eitrigen Wunden an den Händen des Personals sollten die in
    der Hygiene-Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ausgeführt werden
    (Kundenschutz).
    Latexhandschuhe dürfen wegen der erheblichen Allergisierungsgefahr nur ungepudert
    benutzt werden.
    Arbeiten, bei denen eine Inhalation von feinsten Partikeln oder Flüssigkeiten nicht
    ausgeschlossen werden kann (z. B. mechanisches Hornhautschleifen, Piercing im
    Bereich der Mundhöhle) sollten mit Mundschutz durchgeführt werden.
    Haut- und Schleimhautdesinfektion beim Kunden (Antisepsis)
    Vor Tätigkeiten, die bestimmungsgemäß oder unbeabsichtigt zur Verletzung der
    Haut führen (z.B. beim Tätowieren, Piercen, Ohrlochstechen, bei der Fußpflege,
    Maniküre) ist die Haut zu desinfizieren. Hierzu ist ein geeignetes alkoholisches
    Hautdesinfektionsmittel der DGHM-Liste zu verwenden. Die zu desinfizierende
    Hautfläche ist mit dem Desinfektionsmittel zu benetzen und muss mindestens 15
    Sekunden einwirken (Herstellerangaben beachten). Die Haut ist währenddessen
    feucht zu halten – es darf nicht nachgewischt werden. Von einer ausreichenden
    Desinfektion kann nur bei Einhalten der Mindesteinwirkungszeit ausgegangen werden.
    Zur Schleimhautdesinfektion ist ein Schleimhautdesinfektionsmittel zu verwenden.
    Die Einwirkungszeit des Schleimhautdesinfektionsmittels beträgt in der
    Regel mindestens eine Minute, um eine ausreichende Keimverminderung zu
    gewährleisten (Herstellerangaben beachten).
    Ist es gezielt oder versehentlich zu einer Hautverletzung gekommen, ist die Wundregion mit einem geeigneten Antiseptikum zu behandeln. Unbeabsichtigte, d.h.
    unfallähnliche Verletzungen sind zu dokumentieren.
    Instrumentenaufbereitung
    Vorbemerkungen
    Sterilitätspflichtige Verrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Hygiene-Verordnung
    sind Maßnahmen, die gezielt, quasi operativ, zu einer Verletzung der Haut
    oder Schleimhaut des Kunden führen – z. B. beim Tätowieren, Piercen und Ohrlochstechen.
    Durch die dabei regelmäßig eröffneten Wundflächen bzw. Wundkanäle
    besteht ein hohes Risiko für allgemeine lokale Haut- bzw. Wundinfektionen
    bis hin zur Sepsis. Diese Maßnahmen dürfen nur mit sterilen Einmal- oder steril
    aufbereiteten Mehrfachinstrumenten auf sorgfältig desinfizierten Hautoberflächen
    durchgeführt werden.

    Sporentest:

    Hygiene-Institut des Ruhrgebiets
    Dr. med. W. Stoltenberg
    Rotthauser Str. 19
    45879 Gelsenkirchen
    Tel.: 0209/1586-127
    Fax: 0209/1586-477

    Hygiene –Institut des Ruhrgebiets
    Hugo-Fuchs-Allee 6
    58644 Iserlohn
    Tel.: 02371/8256-0
    Fax: 02371/8256-40

    Info

    Volumen des Nutzraumes in Liter: Mindestanzahl der Sporenstreifen:
    bis 5 3 (+ 1 Kontrollstreifen)
    über 5 bis 30 6 (+ 1 Kontrollstreifen)
    über 30 bis 60 9 (+ 1 Kontrollstreifen)
    über 60 bis 250 12 (+ 1 Kontrollstreifen)
    • Der Kontrollstreifen wird nicht in den Sterilisator gelegt.
    • Der Preis pro Streifen beträgt Euro 4,25 und beinhaltet die Auswertung und Erstellung eines Ergebnisprotokolls.
    • Der Preis pro Streifen beträgt Euro 4,25 und beinhaltet die Auswertung und Erstellung eines Ergebnisprotokolls.
    • Dampf-, Heißluft- und Gas-Sterilisatoren sind halbjährlich einer periodischen Prüfung zu unterziehen.



    Generell wird man von Ihnen einen Sterilisator verlangen, für jeden Pat. einen eingeschweißten Instrumentensatz , und eventuell zu Hause einen separaten Aufbereitungsraum mit Handwaschgelegenheit (Warm+kalt), des Weiteren Desinfektionsmittelspender.
    Der Raum darf nicht anderweitig genutzt werden, der möglichen Verschleppung von Keimen wegen .....
    Man wird wissen wollen wie oft Sie die Arbeitskleidung wechseln, und ob diese separat mit einem desinfizierenden Waschmittel gewaschen wird.
    Die Kleidung sollte kochbar sein, also nicht im Acryl - Pullover auflaufen........
    Man wird Ihr Terminbuch sehen wollen , um festzustellen wie viele Behandlungen Sie täglich machen.....

    Wenn Sie dort angeben nur zu desinfizieren, wird man Sie lynchen !


    Hygieneverordnung NRW

    Also, mein Vorschlag als Mindestanforderung:
    besorgen Sie sich eine Mindestanzahl (entsprechend der maximalen täglichen Patientenzahl) von Instrumentensätzen und statt einem Einschweißgerät die Tüten.
    Das ist m.E. die günstigste Version.
    Die Instrumente werden in die Tüten gelegt und mit dem Klebestreifen zugeklebt und dann im Autoclaven sterilisiert.
    Kostet nicht die Welt, und man ist auf der sicheren Seite. Nicht nur für das Gesundheitsamt.
    Der Hersteller gibt an das die Instrumente anschließend 5 Jahre steril bleiben, und auf der Rückseite ist gleich ein Indikator (der seine Farbe ändert) der den erfolgreichen Sterilisationsvorgang anzeigt.
    Wir beziehen diese Folientüten entweder von Mediquick oder von Reinecke Fußtechnik in Hagen.
    (Tel: 02331 / 6240062, Frau Reinecke, sagen Sie sie hätten ihre Telefonnummer von mir...., ist sehr freundlich und kooperativ)

    Wenn ich mich recht erinnere kosten 200 Stck. etwas über dreißig Euro........
    Also pro Behandlung etwa 15 Cent.
    Dafür können Sie sicher sein den Beifall des Gesundheitsaufsehers zu bekommen.

    Man wird auch die halbjährlichen Untersuchungsberichte des Sterilisators von Ihnen verlangen.
    Wenn nicht vorhanden, schnell nachholen !!
    Vorher !
    Hygieneinstitut des Ruhrgebiets, war vor einiger Zeit die günstigste Version, wenn ich mich recht erinnere irgend etwas um 20 Euro für die halbjährliche Untersuchung.
    Ein Sterilisationsbuch , in dem alle Sterilisationsvorgänge mit Tag , Zeit, und Anzahl Instrumentensätze, dokumentiert wurden, ebenfalls.

    Alle Desinfektionsmittel, auch für das Ultraschallbad oder die Desinfektionswanne DGHM - gelistet !
    Auch das Waschmittel !
    Vorsicht Falle:
    Die Füße müssen generell vor der Behandlung mit einem Hautdesinfektionsmittel desinfiziert werden.
    Ein Händedesinfektionsmittel wird u.U. nicht als Hautdesinfektionsmittel akzeptiert.
    (Rückfettend, Verbände lösen sich zu schnell)

    Wenn Sie diese Vorgaben erfüllen wird alles klappen, allerdings weiß ich aus Erfahrung das man immer etwas finden wird.
    Dann aber nur Kleinigkeiten die Sie in Ruhe nachbessern können.

    Das wird z.B. ein "Verbandsbuch" oder dergleichen sein.

    Man wird Sie vermutlich über Anzahl und Ablauf der Behandlungen fragen und Sie auch in der Praxis besuchen kommen.

    Mein Tip:
    Lassen Sie den Gesundheitsaufseher noch etwas übrig was er bemängeln kann, damit der auch seine Daseinsberechtigung nachweisen kann ohne kindisch werden zu müssen.


    Diskusionspunkt Sterilisation etwas provokativ:

    Habe mal in einer Broschüre die aktuelle Hygieneverordnung des Landes NRW durchgearbeitet, inclusive Erläuterungen.
    Die Broschüre wird direkt vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie herausgegeben.
    (Hygiene - Verordnung , Erläuterungen und Empfehlungen für die Anwendung in der Praxis", kleines A5 - Heft, November 2003)

    Dort heißt es in den Erläuterungen für den Bereich Podologie (verkürzt) unter anderem:

    Instrumentenaufbereitung:
    Desinfektionspflichtige Verrichtungen im Sinne des §3 Abs.3 sind üblicherweise Maßnahmen der Behandlung der Haut, der Hautoberfläche und der Hautanhangsgebilde , auch deren krankhaften Veränderungen, dienen.

    Also, keine Sterilisationspflicht,
    nur im Verletzungsfall sind die Instrumente als kontaminiert anzusehen und zu sterilisieren.
    Weiter:
    Wegen des Restrisikos einer unbemerkten geringfügigen Verletzung sind die Instrumente bei der med. Fußpflegebehandlung nach jedem Kunden zu desinfizieren, ansonsten 1 Mal arbeitstäglich.

    Geeignete Desinfektionsverfahren:
    thermisch:
    Kochen mit Wasser, 3 Minuten,
    Dampfdesinfektion (nicht Sterilisation !)

    chemisch:
    erst in Lösung (DGHM) einlegen , dann von sichtbaren Verschmutzungen reinigen, ggf. nochmals einlegen in frisch angesetzter Lösung und am Ende mit Wasser abspülen und trocknen


    Thema Handschuhe:
    flüssigkeitsundurchlässige und allergenarme Einmalhandschuhe sind zu benutzen wenn:

    bestimmungsgemäß, quasip oerativ, eine Verletzung der Haut durchgeführt wird (Piercing, Ohrloch, Tätowieren),

    wenn von vornherein mit Blutkontakt zu rechnen ist,

    bei Kontakt mit Chemikalien,

    bei Verletzungen oder Hautkrankheiten des Personals

    Latexhandschuhe dürfen nur ungepudert benutzt werden. (Allergisierungsgefahr)

    Auch interessant:
    Bei Verunreinigung der Hände mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten sind die Kontaminationen mit einem mit Desinfektionsmittel getränktem Einmaltuch zu entfernen und anschließend zu desinfizieren.

    Hygieneplan:
    es wird EMPFOHLEN einen Hygieneplan aufzustellen.
    Er SOLLTE enthalten:........
    er SOLLTE regelmäßig aktualisiert werden.


    Zusammenfassend festgestellt können wir eine Nagelmykose ohne Handschuhe behandeln, die Instrumente und Hände kurz desinfizieren und ab in die nächste Behandlung !!
    Wer also vorsichtig arbeitet und keine Verletzungen setzt kommt mit einem Instrumentensatz aus und kann seinen Autoclaven verkaufen.
    Ist doch ideal für die Hausbesuche, einen Instrumentensatz für den ganzen Tag, ggf. noch einen zweiten falls man mal eine Verkletzung setzt.
    Keine Schlepperei, kein Aufwand, keine Kosten.........
    Und wenn das Gesundheitsamt kontrolliert ob die Instrumente sterilisiert werden holt man die Broschüre der übergeordneten Behörde raus und lacht sich einen Ast.

    Alles über Desinfektion:
    Regeln der Desinfektion
    Damit Infektionswege wirksam unterbrochen werden und somit Infektionsschutz für Mitarbeiter, Patienten und Besucher in Pflege-, Gemeinschaftsverpflegungs- und sonstigen öffentlichen Einrichtungen gewährleistet ist, muss die Desinfektion fachgerecht durchgeführt werden.

    2002 berichtete die Presse, dass vier Säuglinge in einer Universitätsklinik an einer Infektion mit Klebsiella-Bakterien gestorben waren. Ermittlungen ergaben, dass die dort eingesetzten Desinfektionsmittel zu stark verdünnt worden waren.

    Bei richtiger Anwendung zerstören chemische Desinfektionsmittel die Zellwände von Krankheitserregern. Die Wirkstoffe gelangen in das Zellinnere und entfalten ihre tödliche Wirkung. Somit haben die Keime keine Chance zu überleben.

    Damit gefährliche Erreger nicht wegen unsachgemäßer Vorgehensweise und mangelnder Kenntnisse in der Desinfektion weiterverbreitet werden, ist es äußerst wichtig, Mitarbeiter immer wieder zu schulen. Dabei sollten auch die Basisinhalte regelmäßig wiederholt werden.
    WEITER >> Die drei Grundpfeiler der Desinfektion .



    Pflicht-Lektüre
    schaut mal rein sehr interessant.

    Risiken und Prophylaxe
    Laut Bundesarbeitsministerium waren im Jahr 2000 von den 82.000 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit etwa 25 Prozent Hauterkrankungen!

    Zu den Risikobereichen gehören z. B. die medizinische Pflege, die Hauswirtschaft oder auch Tätigkeiten in der Küche und Gemeinschaftsverpflegung. Hier werden im Berufsalltag - vor allem auch in der kalten Jahreszeit - Hände und Haut stark beansprucht. Grund: Der häufige Kontakt mit Wasser und das Tragen von Handschuhen. Bei einem solchen "Feuchtklima" quillt die Haut auf und die Poren öffnen sich. Die natürliche Barrierefunktion der Haut wird herabgesetzt. Mögliche Folgen reichen von rissiger und juckender Haut, Überempfindlichkeiten gegenüber vielen Stoffen bis hin zu Hauterkrankungen. Die Betroffenen leiden unter physischen und psychischen Belastungen, dem Arbeitgeber entstehen hohe Kosten durch Arbeitsausfall.

    In einem Berufsumfeld, in dem die Händehygiene eine wesentliche Rolle spielt, ist daher zur Vorbeugung solcher Auswirkungen eine systematische Prophylaxe zum Schutz der Hände und Haut besonders wichtig. Dazu gehören einige Regeln, die unbedingt einzuhalten sind:

    Händedesinfektionsmittel stets entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers anwenden. Denn eine fachgerecht ausgeführte Händedesinfektion belastet die Haut vergleichsweise wenig.
    Duft- und farbstofffreie, alkoholische Händedesinfektionsmittel verwenden.
    Häufiger eine hygienische Händedesinfektion durchführen und die Hände nur bei sichtbarer Verschmutzung waschen. Das Händewaschen schadet der Haut eher als eine Händedesinfektion und ist als Hygienemaßnahme, vor allem im medizinischen Bereich oder im Umgang mit kritischen Lebensmitteln, nicht ausreichend.
    Für die Händereinigung sollte unbedingt eine schonende, milde Waschlotion (keine Stückseife!) eingesetzt werden. Sparsam dosieren.
    Beim Händewaschen kein heißes, sondern möglichst kaltes bis lauwarmes Wasser verwenden, damit die Haut nicht unnötig quillt und deren Fette zu stark herausgelöst werden.
    Hände nach dem Waschen gründlich abspülen. Es sollten keine Seifenreste auf der Haut verbleiben, die zur Entfettung und Reizung führen können. Sorgfältig mit Einmalhandtuch abtrocknen.
    Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit Konzentraten für die Instrumenten- und Flächendesinfektion.
    Hautschutzpräparate (z. B. Hautschutzschaum) verwenden. Diese unterstützen die Barrierefunktion der Haut und verhindern das Eindringen schädlicher Stoffe.
    Regelmäßig Pflegemittel bzw. -lotionen verwenden, damit die Haut geschmeidig bleibt und nicht austrocknet.



    Information zum Thema Infektionsprophylaxe

    Der gezielte Einsatz von Antibiotika bei kritischen Infektionskrankheiten steht außer Diskussion. Eine unsachgemäße oder prophylaktische Anwendung ist nach heutiger Erkenntnis jedoch bedenklich.

    Deshalb müssen alle Möglichkeiten einer Infektionsprophylaxe ohne Antibiotika genutzt werden. Es geht hier nicht nur um den Schutz des Patienten resp. Kunden, sondern auch um den Selbstschutz des medizinischen Personals.


    Anamnese:

    Die Befragung des Patienten (oder Kunden) sollte inzwischen selbstverständlich sein. Hierbei spielt nicht nur das Erkennen von körperlichen Defekten und Stoffwechselschäden eine Rolle, es sollte auch nach kritischen Infektionen gefragt werden. Die sicherlich unvollständigen Angaben müssen jedoch schon im eigenen Interesse durch persönliche Aufmerksamkeit ergänzt werden.

    So gilt es, eine Risikogruppe zu erkennen, die aus epidemiologischer Sicht als bedenklich angesehen wird, nämlich Stadtstreicher, Prostituierte, Homoessenuelle, Dauerpatienten aus Kliniken, Asylanten aus bestimmten Ländern. Hepatitis, AIDS, Tuberkulose etc. sind hier das Problem.


    Schutzimpfung

    Eine Schutzimpfung gegen Hepatitis-B ist dringend zu empfehlen.


    Organisatorische Maßnahmen

    Auch wenn es nicht immer angenehm sein mag, das Tragen von Mundschutz und Handschuhen sollte zur Selbstverständlichkeit werden. Besonders bei der Behandlung von Personen der Risikogruppe ist jedoch allerhöchste Aufmerksamkeit anzuraten.


    Sterilisation

    Die Sterilisation aller Instrumente ist nicht nur Bestandteil der UVV, sie dürfte zukünftig die Norm sein. Dies sollte bei Kauf der Instrumente (Qualität, Sterilisierbarkeit und Anzahl) bedacht werden. Der Kauf eines Heißluft-Sterilisators ist somit dringend zu empfehlen. Seine Funktionsfähigkeit muß halbjährig mittels Bioindikator oder Sporen-Päckchen überprüft werden.


    Desinfektion

    Alle Instrumente sind sofort nach Gebrauch zu desinfizieren, selbst wenn später eine Sterilisation erfolgt. Die konsequente Hände-Desinfektion nach jeder Behandlung ist gleichfalls unabdingbar. Dies dient dem Eigenschutz und ist gemäß UVV vorgeschrieben.




    Desinfektionsmittel für die Fußpflege nach Vorschrift diese sollten gelistet/gekennzeichnet sein nach: (VAH)vorher DGHM.

    Instrumentendesinfektion
    • Perfektan (Konzentrat )
    • Desco Bohrerbad (gebrauchsfertige Lösung)

    Haut-/ Händedesinfektion
    • Descoderm Haut /Hände
    • Septoderm Hände
    Nicht verdünnen und nicht umfüllen

    Flächendesinfektion
    • Descosept AF Tücher oder als Lösung (Gebrauchsfertige Lösung)
    • Biguanid für die Wischdesinfektion (Konzentrat) kl. und gr. Flächen.

    In der Praxis zusätzlich
    • Desco Wipes Tücher (geschlossenes System) Tränklösung: Biguanid oder Descosept

    Wichtig:
    Datenblätter zu jedem Produkt und Desinfektionsplan.

    Weiterhin benötigen Sie:
    • Desinfektionswanne
    • Handschuhe
    • Alufolie (Heißluftsterilisation) oder Steriltüten (Autoclav)
    • Mundschutz
    • Schutzbrille
    • Fräserdose (Fräsator) mit Siebeinsatz
    • Klingenabwurfbehälter

    Für die Praxis benötigen Sie zusätzlich:
    Langarmspender (Waschlotion, Händedesinfektion).
    Einmalhandtücher.


    das gab´s mal vom Märkischen Kreis, leider wurde es entfernt,
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    Inhaltsverzeichnis
    Lfd.Nr. Überschrift Seite
    Einleitung 4
    1. Bauliche Gestaltung 4
    2. Personalhygiene 5
    3. Schmuck 5
    4. Arbeitskleidung und Wäscheaufbereitung 5
    5. Händedesinfektion 6
    6. Hautdesinfektion 7
    7. Antiseptik 7
    8. Chemische Instrumentendesinfektion 8
    9. Flächendesinfektion 9
    10. Sterilisation 10
    11. Sterilgutversorgung 12
    12. Abfallarten 13
    13. Schutzimpfung 13
    14. Mobile Fußpflege, Hausbesuche 14
    Rechtsgrundlage 15
    Anlage 1 Die Händedesinfektion 16
    Anlage 2 Der Desinfektionsplan 17
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    Gesundheitsschutz und Umweltmedizin
    - 4 - Stand: August 2007
    Einleitung
    Die Erhaltung der persönlichen Hygiene stellt eine Verpflichtung für das medizinische Personal
    dar. Die Hygiene ist ein wichtiger Bestandteil der Infektionsprophylaxe.
    Unter Hygiene versteht man die Gesamtheit aller Verfahren und Verhaltensweisen, mit dem
    Ziel, Erkrankungen zu vermeiden und der Gesunderhaltung des Menschen und der Umwelt zu
    dienen.
    Die folgenden Hygieneregeln stellen bei korrekter Beachtung sicher, dass eine Übertragung
    von Krankheitserregern zwischen dem Kunden, dem Fußpfleger und den folgenden Kunden
    weitestgehend ausgeschlossen ist.
    Die korrekte und sichtbare Einhaltung dieser Hygieneregeln fördert das Vertrauen der
    Kundschaft, dient damit auch der Werbung für einen Fußpflegebetrieb und schützt vor evtl.
    Schadensersatzklagen. Nicht zuletzt kann eine Missachtung der Hygieneverordnung ein
    Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen.
    Als übertragbare Krankheiten kommen für den Bereich der medizinischen Fußpflege sowohl
    durch Pilze und Bakterien als auch durch Viren verursachte Infektionskrankheiten in Betracht.
    Hierbei handelt es sich vor allem um Haut- und Nagelpilze sowie durch Blut übertragbare
    Krankheiten wie z. B. Hepatitis B, C und HIV.
    1. Bauliche Gestaltung
    - Eine Toilette sollte vorhanden sein. Diese kann vom Fußpfleger sowie Kunden genutzt
    werden. Außerdem ist ein Hygieneeimer, eine Handwaschmöglichkeit mit
    Seifenspender und Einmalhandtüchern mit einem Abwurfbehälter vorzusehen.
    - Behandlungsräume sind mit Handwaschbecken, Flüssigseifenspender,
    Desinfektionsmittelspender und Einmalhandtüchern auszustatten. Ist dies baulich nicht
    möglich, muss sich ein Handwaschbecken so nah wie möglich an dem
    Behandlungsraum befinden.
    - Wandflächen und Fußböden müssen fugendicht, leicht abwaschbar und mit
    Desinfektionsmitteln und Verfahren desinfizierbar sein, die von dem Verbund für
    Angewandte Hygiene (VAH) oder Robert-Koch-Institut (RKI) anerkannt sind. Hohlräume
    sind gegenüber den zugehörigen Räumen allseitig möglichst abzudichten.
    - Der Behandlungsraum sollte vom übrigen Raum getrennt werden.
    Die Instrumentenaufbereitung sollte nicht im Behandlungsraum erfolgen. Ist dies nicht
    möglich, muss der Aufbereitungsplatz von der Behandlungseinheit ausreichend entfernt
    sein.
    Die Arbeits- und Ablageflächen müssen glatt, fugenarm, leicht zu reinigen und zu
    desinfizieren sein.
    Der Fußboden im Arbeitsbereich ist mindestens an jedem Arbeitstag zu reinigen.
    Teppichböden sind aus hygienischer Sicht nicht zulässig. Verunreinigungen durch Blut
    oder andere Körperflüssigkeiten sind sofort mit desinfektionsmittelgetränkten
    Einmaltüchern aufzunehmen. Anschließend ist die verunreinigte Fläche zu
    desinfizieren.
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    Gesundheitsschutz und Umweltmedizin
    - 5 - Stand: August 2007
    2. Personalhygiene
    Das Waschen der Hände ist der erste wichtige Bestandteil der Händehygiene.
    Es ist zu beachten: Vor und nach Arbeitsbeginn
    Bei Verschmutzung
    Vor und nach Toilettenbenutzung
    Nach dem Naseputzen
    Vor dem Essen
    Anwendung: Flüssigseife in die angefeuchteten Hände geben
    Nach der Reinigung die Seife gründlich abspülen
    Händetrocknen mit Einmalpapierhandtüchern
    Danach die Hände pflegen
    Es ist darauf zu achten, dass keine Stückseife, gemeinsame Nagelbürsten und
    Gemeinschaftshandtücher benutzt werden!
    3. Schmuck
    Während der Fußpflege dürfen keine Schmuckstücke, wie z. B. Uhren, Ringe (auch Eheringe),
    Ketten oder ähnliches an Händen und Armen getragen werden, da eine Beeinträchtigung der
    Händehygiene gegeben ist. Lackierte Fingernägel, sowie künstliche Fingernägel, weisen
    gegenüber Nativnägeln ein höheres Keimspektrum auf.
    4. Arbeitskleidung und Wäscheaufbereitung
    Im Behandlungsbereich und während der Kundenbehandlung ist Schutzkleidung zu tragen.
    Neben der Schutzkleidung sollten Schutzbrille, Mundschutz und Einmalplastikschürze vorrätig
    gehalten werden, die bei allen Arbeiten wegen der Staub- und/oder Aerosolbildung getragen
    werden sollten. Außerdem sind zusätzlich Einmalhandschuhe aus keimdichtem Material zu
    tragen.
    Die Berufskleidung-/ Arbeitskleidung besteht entweder aus einem Kittel, einem Kleid oder aus
    einem Kasack und einer Hose. Es ist darauf zu achten, dass der Kittel immer geschlossen
    getragen wird. Die Berufskleidung ist täglich zu wechseln, sofort bei starker Kontamination. Sie
    ist bei Dienstschluss abzulegen und darf nicht zu Hause gewechselt werden. Zur Aufbereitung
    der Wäsche, einschließlich der benutzten Handtücher, sind Waschmaschinenprogramme mit
    mindestens 30 Minuten Kochen (95° C Waschprogramm) unter Zusatz von Waschmitteln oder
    das Einlegen der Textilien in Lösung eines VAH-gelisteten Wäschedesinfektionsmittels
    anzuwenden.
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    Gesundheitsschutz und Umweltmedizin
    - 6 - Stand: August 2007
    Desinfektionsverfahren
    5. Händedesinfektion
    hygienische Händedesinfektion:
    Nach Hautkontakt mit Körperflüssigkeiten, Sekreten oder nach Berührung kontaminierter
    Gegenstände und Flächen, vor dem Kontakt mit Kunden, nach dem Kontakt mit Kunden und
    bei vielen Gelegenheiten mehr. Lieber einmal mehr die hygienische Händedesinfektion
    anwenden, als einmal zu wenig.
    Anwendung: nach der Standard Einreibemethode für die hygienische
    Händedesinfektion gem. CEN pr. EN 1500 (siehe Anlage 1)
    1. Handfläche auf Handfläche
    2. Rechte Handfläche über linkem Handrücken
    und linke Handfläche über rechtem Handrücken
    3. Handfläche auf Handfläche mit verschränkten gespreizten Fingern
    4. Außenseite der Finger auf gegenüberliegende Handfläche mit verschränkten Fingern
    5. Kreisendes Reiben des rechten Daumens in der geschlossenen linken Handfläche und
    umgekehrt
    6. Kreisendes hin und her Reiben mit geschlossenen Fingerkuppen der rechten Hand in
    der linken Handfläche und umgekehrt
    Das entnommene Desinfektionsmittel aus dem Wandspender in die hohle Hand geben und
    dann vollständig über beide Hände verteilen. Die Hände werden mit 3 ml
    Händedesinfektionsmittel ausreichend benetzt. Die Einwirkzeit beträgt 30 Sekunden bis zu
    einer Minute.
    Wichtig: Es sind nur virusinaktivierende Desinfektionsmittel zu verwenden, die von dem
    Verbund für Angewandte Hygiene (VAH) oder Robert-Koch-Institut (RKI) getestet und in den
    aktuellen Listen veröffentlicht sind.
    Ziel ist es, vorhandene Mikroorganismen der natürlichen Hautflora so zu dezimieren, dass ein
    Infektion auszuschließen ist.
    Das Tragen von Einmalhandschuhen ersetzt keine hygienische Händedesinfektion!
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    - 7 - Stand: August 2007
    6. Hautdesinfektion:
    Vor jeder Fußpflege ist eine Hautdesinfektion durchzuführen.
    Anwendung:
    Das Desinfektionsmittel aus der Sprühflasche auf die Hautfläche sprühen und 15 bis 60
    Sekunden lang (siehe VAH- bzw. RKI-Liste) sichtbar feucht halten.
    Es sind nur Hautdesinfektionsmittel zu verwenden, die von dem Verbund für Angewandte
    Hygiene (VAH) oder Robert-Koch-Institut (RKI) getestet und in den aktuellen Listen
    veröffentlicht sind.
    Ziel ist es, die Haut vor Eingriffen, bei denen die Haut verletzt wird oder werden kann, vor
    eindringenden Keimen zu schützen, um eine Keimverschleppung in tiefere Gewebsschichten
    und in das Gefäßsystem zu verhindern.
    7. Antiseptik
    Ist es gezielt oder versehentlich zu einer Hautverletzung gekommen, ist die Wundregion mit
    einem geeigneten Antiseptikum zu behandeln. Unbeabsichtigte, d.h. unfallähnliche
    Verletzungen sind zu dokumentieren.
    Das Aufbringen des Antiseptikums ist im Sprüh- oder Wischverfahren möglich. Bei
    Wischdesinfektion sind Materialien zu verwenden, die den Anforderungen an aseptisches
    Vorgehen genügen (sterile Tupfer).
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    - 8 - Stand: August 2007
    8. Chemische Instrumentendesinfektion:
    Zur Instrumentendesinfektion dürfen nur die in den aktuellen Desinfektionsmittel-Listen des
    VAH oder des RKI enthaltenen Präparate, eingesetzt werden. Um eine sichere Desinfektion zu
    erzielen, ist es notwendig, dass die in der o. g. Liste vorgegebenen Gebrauchskonzentrationen
    und die damit verbundenen Einwirkzeiten eingehalten werden.
    Es ist zu beachten:
    1. Durchführung der Desinfektion nur in einer ausreichend dimensionierten und abdeckbaren
    Desinfektionswanne. Die Desinfektionswannen sind geschlossen zu halten, um ein
    verdunsten des Desinfektionsmittels und damit ein unwirksam werden zu verhindern.
    2. Exaktes Herstellen der Desinfektionsmittelkonzentration nach der Dosiertabelle. Die
    erforderlichen Mengen des Desinfektionsmittelkonzentrats und Wasser genau abmessen.
    Die Lösung darf nur mit kaltem Wasser angesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass
    zuerst das Wasser in die Desinfektionsmittelwanne gegeben wird und danach das
    Instrumentendesinfektionsmittel (Vermeidung von Schaumbildung).
    3. Die Instrumente sind so einzulegen, dass alle inneren und äußeren Oberflächen von der
    Lösung umgeben sind. Schläuche und Hohlkörper sind mit der Desinfektionsmittel-Lösung
    durchzuspülen. Gelenkinstrumente sind zu öffnen.
    4. Die erforderliche Einwirkzeit zählt ab Einlegen des letzten Instruments.
    5. Die vom Hersteller angegebenen Hinweise zur Verwendbarkeit der Gebrauchslösung sind
    zu beachten. Bei sichtbarer Verschmutzung ist die Gebrauchslösung zu entsorgen und die
    Desinfektionswanne gründlich zu reinigen. Ein tägliches Wechseln der Lösung wird
    dringend empfohlen.
    6. Nach Beendigung des Desinfektionsvorganges die Instrumente gründlich spülen, trocknen
    und auf die Funktionsfähigkeit überprüfen, dann erst verpacken (falls nötig sterilisieren).
    Bei dem Umgang mit dem Instrumentendesinfektionsmittel und der nachfolgenden
    Aufbereitung sind Handschuhe zu tragen!
    Empfehlenswert ist die Verwendung von Einmalinstrumenten, z. B. Einmalskalpellen,
    Lanzetten, Kanülen o.ä. die nach der Behandlung unschädlich zu beseitigen sind. Hierzu sind
    die Einmalmaterialien in einem durchstichsicheren und fest verschließbaren Kunststoffbehälter
    dem Hausmüll verschlossen zuzuführen.
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    - 9 - Stand: August 2007
    9. Flächendesinfektion
    Eine gezielte Flächendesinfektion muss unmittelbar nach Kontaminationen mit Blut und Eiter
    (anderen Sekreten) durchgeführt werden.
    Eine präventive Flächendesinfektion ist überall dort durchzuführen, wo mit einer Kontamination
    mit erregerhaltigem bzw. potentiell infektiösem Material zu rechnen ist.
    Folgende Oberflächen sind täglich präventiv zu desinfizieren:
    Arbeitsflächen
    Behandlungsliegen
    Waschbecken einschließlich Konsole
    Am Ende eines Arbeitstages ist eine Feuchtreinigung der Fußböden ohne Zusatz von
    Desinfektionsmitteln als ausreichend anzusehen, wenn keine Verunreinigung mit potenziell
    infektiösem Material (Blut, Sekreten, etc.) erfolgt ist.
    Verunreinigungen durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten sind sofort mit
    desinfektionsmittelgetränkten Einmaltüchern aufzunehmen. Anschließend ist die verunreinigte
    Fläche zu desinfizieren.
    Alle Flächendesinfektionsmaßnahmen sind als Scheuer-Wischdesinfektion vorzunehmen.
    Bei einer Sprühdesinfektion können Aerosole in die Luft gelangen und bei Ihnen allergische
    Reaktionen auslösen.
    Zudem wird bei einer Sprühdesinfektion nur punktuell eine Fläche desinfiziert, der Großteil der
    Fläche wird nur dünn mit einem Nebelfilm überzogen.
    Die Einwirkungszeit sowie die Konzentration ist bei einem Nebelfilm für eine Desinfektion nicht
    ausreichend.
    Sprühdesinfektionen sind nur dort einzusetzen, wo eine Scheuer-Wisch-Desinfektion nicht
    möglich ist.
    Es sind nur Mittel und Gebrauchslösungen nach der VAH-Liste zu verwenden.
    GRUNDSÄTZLICH SIND BEI FLÄCHEN- UND INSTRUMENTENDESINFEKTIONEN
    HANDSCHUHE ZU TRAGEN!
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    - 10 - Stand: August 2007
    1 0.St er i l i sa t ion
    Die Aufgabe der Sterilisation ist die Abtötung bzw. die Inaktivierung der Mikroorganismen die
    sich an Gegenständen befinden.
    Was wird sterilisiert:
    Gegenstände- /Instrumente, die eine Verletzung der Haut verursachen können
    Bei der Durchführung ist zu beachten:
    1. Desinfizierende Reinigung des Sterilgutes
    2. Trocknung
    3. Prüfung auf Funktionsfähigkeit
    4. Verpackung in die dafür vorgesehenen Sterilgutverpackungen
    Sterilisationsdokumentation und Kontrolle
    Jede Sterilisation unterliegt einer umfangreichen Dokumentation.
    Das einwandfreie Funktionieren der Sterilisatoren wird zusätzlich mit Hilfe von Bioindikatoren
    überprüft. Deren einzusetzende Zahl richtet sich nach der Größe der Sterilisierkammer. Die Art
    der Testkeime ist von dem Sterilisierverfahren abhängig. Die Prüfungen erfolgen unter den
    Bedingungen, bei denen der Sterilisator üblicherweise auch betrieben wird. Bei den Prüfungen
    sind die Bedingungen des Gutes, der Menge und der Anordnung der Instrumente zu beachten.
    Zusätzlich sind diese durchzuführen:
    1. Bei Neuaufstellung
    2. Nach Reparaturen
    3. Bei Verdacht auf Mängel
    Erweist sich ein Sterilisator als funktionsuntüchtig, so ist er sofort stillzulegen. Noch
    vorhandenes Sterilgut von dem anzunehmen ist, dass es unzureichend behandelt wurde, ist
    als unsteril anzusehen und zu sperren.
    Verfahrensmöglichkeiten gemäß der Hygiene-Verordnung:
    Dampfsterilisation
    Bei der Dampfsterilisation bewirkt die feuchte Hitze das Abtöten der Mikroorganismen.
    Die gereinigten Instrumente werden hierfür nach der Trocknung in dampfdurchlässiges
    Sterilisierpapier verpackt bzw. in eine Sterilisierfolie eingeschweißt. Die Dampfsterilisation
    erfolgt üblicherweise bei 134°C mit einer Einwirkungszeit von fünf Minuten bei 2 bar über
    Normaldruck oder bei 121°C mit einer Einwirkungszeit von 20 Minuten bei 1 bar über
    Normaldruck. Zu beachten ist, dass die Betriebszeit (ca. eine Stunde) wesentlich länger ist als
    die eigentliche Einwirkungszeit (siehe Herstellerangaben).
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    - 11 - Stand: August 2007
    Bei der Sterilisation ist folgendes zu beachten:
    1. Das Sterilgut darf die Wand der Sterilisierkammer nicht berühren
    2. Generell ist darauf zu achten, dass der Dampf ungehindert auf das Sterilgut treffen kann.
    3. Das Sterilgut darf nicht zu dicht nebeneinander gepackt werden.
    4. Kennzeichnung des Sterilgutes mit einem Behandlungsindikator und dem Sterilisierdatum.
    Die ideale Dampfsterilisation ist das Ergebnis physikalischer und chemischer Prozesse, die zur
    Abtötung aller vermehrungsfähigen Mikroorganismen geführt hat.
    Heißluftsterilisation
    Gereinigte Instrumente werden hierfür nach der Trocknung in Alufolie verpackt oder in kleine
    Sterilisierbehälter (Metallcontainer) gelegt. Die Heißluftsterilisation erfolgt bei 180 °C mit einer
    Einwirkungszeit von 30 Minuten oder bei 160 °C mit einer Einwirkungszeit von 200 Minuten
    (siehe Herstellerangaben).
    Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Sterilisator eine gewisse Zeit braucht, um die
    vorgeschriebene Temperatur zu erreichen. Erst bei Erreichen der vorgeschriebenen
    Temperatur beginnt die Einwirkzeit.
    Auch hier ist das Sterilgut mit einem Behandlungsindikator und dem Sterilisierdatum zu
    versehen.
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    - 12 - Stand: August 2007
    11. Sterilgutversorgung
    Sterilgut ist in speziellen Verpackungen entsprechend der DIN-Normen einzupacken.
    Lagerung:
    1. Trocken
    2. Staubgeschützt
    3. Lichtgeschützt
    4. Räume frei von Ungeziefer
    5. Lagerflächen glatt, unbeschädigt und desinfizierbar
    6. Sterilgut niemals auf dem Fußboden lagern!
    Lagerdauer für nicht instustriell gefertigte medizinische Artikel:
    Sterilgutverpackung Verpackungsart Ungeschützt
    DIN 58953-8
    Geschützt
    Papierbeutel n. DIN
    EN 868-4
    Kunststoff- u.
    Verbundfolie
    DIN EN 868-5
    Sterilguteinfachoder
    Zweifachverpackung
    Dient zur
    Bereitstellung zum
    alsbaldigen
    Verbrauch
    6 Monate
    Nach DIN 58953
    Teil 3
    Und nach
    DIN 58953 Teil 4
    Sterilguteinfachzweifachverpackung
    Alsbaldiger
    Verbrauch! Ist
    Möglich als
    Lagerungsart zu
    vermeiden!
    6 Monate, jedoch
    nicht länger als das
    Verfalldatum
    Beispiele für
    ungeschützte Lagerung:
    offen auf Regalen
    offen auf der Oberfläche
    in Sortierkästen
    geschützte Lagerung:
    in Schubladen
    in Schränken
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    - 13 - Stand: August 2007
    1 2. Abf a l l ar ten
    Auszug aus der Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus
    Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.
    Die nachstehende Zuordnung der Abfälle zu einem Abfallschlüssel (AS) bezieht sich auf das
    Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung (AVV).
    AS 18 01 01:
    spitze oder scharfe Gegenstände
    Müssen in stich- und bruchsicheren Einwegbehältnissen gesammelt, fest verschlossen und
    sicher vor unbefugtem Zugriff gelagert, transportiert und entsorgt werden.
    AS 18 01 04:
    Abfälle nur außerhalb von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes an deren Sammlung und
    Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden,
    wie Blut, Sekrete, Exkrete, Einwegartikel, Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Windeln.
    Müssen unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten
    Behältnissen gesammelt, ohne Umfüllen oder Sortieren zur zentralen Sammelstelle befördert
    werden. Werden diese Abfälle im Rahmen der Siedlungsabfallentsorgung durch den
    öffentlichen Entsorgungsträger eingesammelt, verbrannt oder deponiert, ist eine gesonderte
    Deklaration nicht notwendig.
    13. Schutzimpfung
    Allen Mitarbeitern wird eine Schutzimpfung gegen Hepatitis B dringend empfohlen.
    Außerdem wird aufgrund des Verletzungsrisikos eine Schutzimpfung gegen Tetanus
    empfohlen.
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    - 14 - Stand: August 2007
    14. Mobile Fußpflege, Hausbesuche
    Für Hausbesuche gelten grundsätzlich die gleichen Hygieneregeln, wie für den Praxisbereich.
    Die Flächendesinfektion sollte nur im unmittelbaren Arbeitsbereich und nur bei mutmaßlicher
    Kontamination durchgeführt werden, z. B. bei vermutlich pilzinfizierter Haut bzw. Nägeln, um
    eine Weiterverbreitung im Haushalt auf weitere Familienangehörige zu unterbinden.
    Der Koffer ist nach Arbeitsende zu reinigen und einer Flächendesinfektion zu unterziehen.
    Im Koffer muss ebenfalls ausreichend Händedesinfektionsmittel, Mundschutz sowie
    Handschuhe, ggf. Schutzbrille mitgeführt werden.
    Bei Hausbesuchen ist es notwendig, eine der Anzahl der Kunden entsprechende Menge an
    aufbereiteten Instrumentensätzen mitzuführen.
    Die Hausbesuche sind so zu legen, dass für jeden Kunden ein aufbereitetes Besteck zur
    Verfügung steht. Bei der Terminabsprache ist die Aufbereitungszeit zu berücksichtigen.
    Es ist darauf zu achten, dass die Bestecke staubgeschützt transportiert werden. Ebenfalls ist
    sicherzustellen, dass die benutzten Instrumente nach der Behandlung von den sterilen
    Instrumenten und anderen Gegenständen getrennt werden. Dies kann z.B. durch das
    Aufbewahren der gebrauchten Instrumente in einem fest verschließbaren Behälter erfolgen.
    Sollten Sie zu den o. g. Hygienerichtlinien oder bei der Auswahl von Desinfektionsmittel
    Fragen haben, steht Ihnen der Fachdienst Gesundheitsschutz und Umweltmedizin gerne
    zur Verfügung.
    Tel.: 02352 / 966-7272
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    Gesundheitsschutz und Umweltmedizin
    - 15 - Stand: August 2007
    Rechtsgrundlagen
    Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    Unfallverhütungsvorschriften BGR 250
    Gesetz über Medizinprodukte
    Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten
    Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen
    Arbeitsstoffen
    Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten NW (Hygiene-Verordnung)
    Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Anlage 7.1 in Verbindung
    mit DIN 58946
    Durchführung der Sterilisation
    Auszug aus der Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus
    Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (LAGA)
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    16 Stand: August 2007
    Hände-Desinfektion
    Standard – Einreibemethode für die hygienische Händedesinfektion
    Das Desinfektionsmittel in die hohlen, trockenen Hände geben und nach dem oben
    aufgeführten Verfahren mindestens 30 Sekunden in die Hände bis zu den Handgelenken
    einreiben. Die Hände müssen während der gesamten Einreibezeit feucht sein.
    Anlage 1
    Schritt 1: Handfläche auf
    Handfläche reiben
    Schritt 2: Rechte Handfläche
    über linkem und linke Handfläche
    über rechtem Handrücken
    reiben
    Schritt 3: Handfläche auf
    Handfläche mit verschränkten,
    gespreizten Fingern
    Schritt 4: Außenseite der
    Finger auf gegenüberliegenden
    Handflächen mit verschränkten
    Fingern reiben
    Schritt 5: Einreiben des
    rechten und linken Daumens
    Schritt 6: Geschlossene Fingerkuppen
    in die rechte und
    linke Handfläche reiben
    ©Märkischer Kreis
    Gesundheitsschutz und Umweltmedizin
    - 17 - Stand: August 2007
    Desinfektionsplan für F u s s p f l e g e r
    WAS
    (wird durchgeführt)
    WANN
    (es durchgeführt wird)
    WOMIT
    (es durchgeführt wird)
    WIE
    (wird es gemacht)
    WER
    Hygienische Händedesinfektion Vor Dienstbeginn
    Vor und nach
    Kundenkontakt
    bei Bedarf
    3 ml, 30 Sek. Einreibemethode nach den 6
    Schritten gem. EN 1500
    Händewaschung Vor Dienstbeginn
    Nach WC Besuch
    Bei Kontamination
    Bei Bedarf
    Waschlotion / Flüssigseife Gleichmäßig einreiben und sorgfältig mit
    Wasser abspülen
    Hautdesinfektion Vor und nach der
    Behandlung (zur Prophylaxe)
    bei invasiven Eingriffen
    (Warzenentfernung)
    bei sichtbaren
    Fusserkrankungen
    Hautflächen einsprühen (voll benetzen)
    oder mit getränktem Tupfer einreiben,
    Einwirkzeit von 15 Sekunden beachten!
    Hautpflege mehrmals täglich Pflegelotion / Hautschutz
    Salbe
    Einreiben
    Flächendesinfektion 1 mal täglich und nach
    sichtbarer Kontamination,
    bei Kundenwechsel
    Einhalten der Konzentrationsangaben,
    Durchführung einer Wischdesinfektion
    (Handschuhe tragen!) oder aufsprühen und
    trocknen lassen
    Instrumentendesinfektion
    Allgemeine und chirurgische
    Nach Benutzung
    Sofort desinfizieren und
    reinigen
    Instrumente in Wanne einlegen, nach
    Einwirkzeit mechanisch reinigen, abspülen
    und ggf. sterilisieren, ggf. trocknen
    bei dem Eintauchverfahren beachten, dass
    die Instrumente mit dem Desinfektionsmittel
    vollständig bedeckt sind
    Wäschereinigung Nach Benutzung /
    Kontamination
    Waschmittel Waschmaschine )
    Gem. BGR 250 Punkt 4.1.2.3 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege) hat der Arbeitgeber die Maßnahmen der o. g. Arbeitsbereiche schriftlich
    festzulegen und die Durchführung zu überwachen. Das Desinfektionsmittel wird grundsätzlich mit kaltem Wasser angesetzt.
    Wichtig! Erst Wasser, dann das Konzentrat des Desinfektionsmittels einfüllen und die Konzentrationsangaben der Hersteller beachten.
    Es sind nur Mittel und Verfahren aus der DGHM-Liste anzuwenden
    Anlage 2
    __________________________________________
    Datum, Unterschrift des Betriebsinhabers

    Added after 6 minutes:



    ach so Mädels,
    einige Städte Hygieneverordnung fehlen noch,
    die kommen auch noch im laufe der Woche
    Posting © Kirsche 2012. Alle Rechte vorbehalten. Kein Verwenden, Zitieren und Kritisieren ohne Erlaubnis.

  2. #2

    Registriert seit
    26.12.2006
    Beiträge
    1.683

    Standard

    Dankeschön für´s Zusammentragen!


    LG
    Liebe Grüsse



    Wer nicht probiert seine Träume zu verwirklichen, wird auch nie herausfinden ob er sie hätte erreichen können.

  3. Standard

    hier auch ein super Link zu Hygiene, Hygienplan etc:

    http://w ww.frankfurt.de/sixcms/media.php/738/Muster%20Hygieneplan_Fu%C3%9Fpfleger-Podologen_StGA-FFM_200709.doc

    (Leerzeichen bei dem www entfernen)

    lg Melanie

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